Kastenzähnung:
Die Zähnung des Bogens erfolgt in einem Arbeitsgang.
Alle Marken sind gleich gross.
Jede Marke hat an den Längsseiten 23 Zähne.
Die Zähnung geht nicht auf den Bogenrand über.

Kammzähnung:
Die Zähnung erfolgt reihenweise, 6 Arbeitsgänge per Bogen.
Die Marken der 2. und 4. waagrechten Bogenreihe haben an den Längsseiten 24, die übrigen 23 Zähne.
Die Zähnung geht an drei Seiten auf den Bogenrand über, während der linke (Bogen 2) oder rechte (Bogen 1) Bogenrand nicht gezähnt ist.

Die Zähnungsart ist einwandfrei festzustellen:
1. Bei senkrechten Paaren, Vierer- und grösseren Blocks. Haben die untereinanderstehenden Marken an den Längsseiten je 23 Zähne, dann ist es Kastenzähnung; haben sie aber 23 und 24 Zähne, dann ist es Kammzähnung.
2. Bei allen Einzelstücken mit oberem oder unterem Bogenrand:
ist der Bogenrand teilweise perforiert, dann ist es Kammzähnung,
ist der Bogenrand nicht durchlocht, dann ist es Kastenzähnung.
3. Die Marken mit Bogenrand an den Längsseiten und darauf übergehender Zähnung haben Kammzähnung.
4. Alle Marken mit 24 Zähnen an den Längsseiten und sämtliche Marken mit perforiertem Bogenrand haben Kammzähnung.

Die Zähnungsart ist nicht mit Bestimmtheit festzustellen:
1. Bei Marken mit 23 Zähnen an den Längsseiten ohne Bogenrand
2. Bei solchen mit unperforiertem Bogenrand an der linken oder rechten Seite
3. Bei waagrechten Paaren und Streifen ohne Bogenrand oder mit unperforiertem Bogenrand.
Solche Marken müssen zu der billigeren Sorte gerechnet werden.

Gebrauchte Einzelstücke mit Bogenrand, senkrechte Paare oder Blocks, deren genaue Bestimmung der Zähnungsart möglich ist, sind mindestens wie die ungebrauchten zu bewerten, evtl. höher.

Die Gummierung erfolgte durch zwei Firmen, die eine davon versuchte auch grünlich gefärbten Gummi, dessen stärkste Tönung von dem Spezialsammler höher bewertet wird.


Quelle: Zumstein Spezialkatalog 2000